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BEHÖRDEN UND INSTITUTIONEN

Zu den Aufgabenkreisen eines Betreuers gehört oft auch die Vertretung gegenüber
Ämtern, Behörden und Versicherungen ( § 1902 BGB).
Aber auch, wenn dies nicht ausdrücklich als Aufgabenkreis benannt ist,
zählt der Kontakt zu behördlichen Einrichtungen und Institutionen  unterschiedlicher Art
zu den Vertretungsaufgaben des Betreuers im Rahmen der gesetzlichen Vertretung.


So sind die weit verbreiteten Aufgabenkreise
Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten,
Gesundheitssorge und Vermögenssorge
oft mit Anträgen bei Behörden verbunden.


Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren, die die Vertretung durch einen gesetzlichen, nicht lediglich durch einen gewillkürten Vertreter erfordern Vertretung gegenüber Behörden, wozu auch die Unterstützung bei der notwendigen Beschaffung eines Ausweisdokuments gehört. Allerdings haben in letzter Zeit zunehmend Gerichte die Auffassung vertreten, dass dieser Aufgabenkreis keine eigenständige Bedeutung hat, sondern lediglich eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der Vermögenssorge darstelle Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Be-stimmung voraus, auch wenn dem Betreuer "alle Angelegenheiten" übertragen sind. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenkreis "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffnen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenkreis bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann.

Quelle: wikipedia

Gerichtlich bestellter Betreuer im Rahmen der gesetzlichen Betreuung (§§ 1896 ff BGB)
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