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DIE  RECHTLICHE  BETREUUNG

Die rechtliche Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, bei dem ein Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht für einen Volljährigen erhält. Sie dient dazu, Rechtshandlungen im Namen des Betreuten zu ermöglichen, die dieser selbst nicht mehr vornehmen kann, und wird zeitlich und sachlich für entsprechende Aufgabenkreise beschränkt. Die Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungs-gesetz geschaffen. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Die Betreuung ist im Wesentlichen in den §§ 1896 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Das Betreuungsrecht ersetzt die frühere Entmündigung. Die Betroffenen bleiben mit Ausnahme des Einwilligungsvorbehalts geschäftsfähig, wahlberechtigt, ehe- und testierfähig. Kritiker vertreten die Auffassung, dass die Betreuung in der Praxis dennoch oft einer Entmündigung gleichkomme, obwohl das gesetzgeberische Ziel der Reform "Betreuung statt Entmündigung" gewesen sei, um den Betroffenen Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben zu leisten. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergebe sich aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Die Betreuung dürfe nicht zur Erziehung  dienen oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.
Die Zahl der Menschen, die rechtlich gemäß § 1896 BGB betreut wurden, belief sich am 31. Dezember 2009 in der Bundesrepublik Deutschland auf rund 1.291.000. Die Zahl der Betreuungen ist gegenüber dem Jahr 2000 um 28 % gestiegen, die jährlicher Steigerungsrate lag 2009 bei 0,4 %. Die Betreuungsdichte, die Anzahl der Betreuungen pro Tausend Einwohner, ist nach Bundesland unterschiedlich. Mecklenburg-Vorpommern (20 Promille), Sachsen-Anhalt (19,9 Promille) und das Saarland (19,4 Promille) weisen die höchste, Baden-Württemberg mit 10,1 Promille hat die mit Abstand geringste Betreuungsdichte auf. Die durchschnittliche Betreuungsdichte lag bei 15,8 Promille.

Quelle: wikipedia

Gerichtlich bestellter Betreuer im Rahmen der gesetzlichen Betreuung (§§ 1896 ff BGB)
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